Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Leistungen durch die UBT Future Energy Lab Wunsiedel GmbH
Stand: Dezember 2024
Die UBT Future Energy Lab Wunsiedel GmbH, Rot-Kreuz-Str. 6, 95632 Wunsiedel, kurz auch das „Future Energy Lab“ oder das „FEL“ genannt, versteht sich als Forschungseinrichtung im Sinne von Ziff. 2.2. lit. d) des EU-Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2006/C 323/01). Das FEL verfolgt den Zweck, Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Energiesysteme zu betreiben. Hierzu erbringt das FEL im Auftrag von Kunden Forschung- und Entwicklungsleistungen, die der Innovation und dem Technologietransfer dienen, und erschließt dazu technologisches Neuland. Darüber hinaus führt das FEL werkvertragliche Leistungen für Kunden durch. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind auf diese Besonderheiten ausgerichtet.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese AGB finden auf alle vom FEL zu erbringenden Dienst- und Werkleistungen Anwendung.
1.2 Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle zukünftigen Verträge mit demselben Kunden, ohne dass das FEL in jedem Einzelfall wieder auf diese AGB hinweisen müsste. Über Änderungen dieser AGB wird das FEL den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst wenn das FEL hiervon Kenntnis hat und ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, nicht Vertragsbestandteil, sofern das FEL ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben stets Vorrang vor diesen AGB.
2 Zustandekommen des Vertrags
2.1 Alle Angebote des FEL sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Mit der schriftlichen Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die angeforderten Werke, Dienstleistungen oder sonstige Leistungen in Auftrag geben zu wollen. Das FEL ist berechtigt, das in der Bestellung des Kunden liegende Angebot zum Vertragsabschluss innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch eine entsprechende Auftragsbestätigung des FEL gegenüber dem Kunden.
3 Leitungsumfang / Durchführung
3.1 Für die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung ist die Auftragsbestätigung des FEL einschließlich dieser AGB maßgeblich. Mündliche Abreden vor Auftragsbestätigung sind unverbindlich und werden durch die Auftragsbestätigung ersetzt.
3.2 Die Leistungsfristen und -termine werden vom FEL für die zu erbringende Leistung in dem schriftlichen Angebot des FEL oder in der Bestellung des Kunden spezifiziert und gelten erst durch die Auftragsbestätigung durch das FEL als vereinbart.
3.3 Änderungen des Leistungsumfanges durch den Kunden gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch das FEL als vereinbart.
3.4 Die Arbeitsergebnisse werden dem Kunden nach der Leistungserbringung gemäß der in der Auftragsbestätigung festgelegten Form und den vereinbarten Leistungsfristen und -terminen zur Verfügung gestellt.
3.5 Sofern das FEL vereinbarte Leistungsfristen und -termine aus Gründen, die das FEL nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird das FEL den Kunden hierüber unverzüglich informieren und sich mit dem Kunden hinsichtlich der Vereinbarung neuer Leistungsfristen und -termine abstimmen.
3.6 Ist eine Leistungserbringung durch das FEL nicht möglich, ohne dass das FEL dies zu vertreten hat, verlängern sich die Leistungsfristen und -termine um die Dauer der Unmöglichkeit der Leistungserbringung. Als Fälle der Unmöglichkeit der Leistungserbringung in diesem Sinne gelten insbesondere unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des FEL liegende Umstände und Ergebnisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien bzw. Pandemie oder Arbeitskämpfe. Das FEL wird den Kunden in angemessener Weise über den Eintritt der Störung unterrichten. Ist das Ende der Störung nicht absehbar und/oder dauert diese länger als zwei (2) Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, diese begründen sich auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der jeweils anderen Partei.
4 Abnahme
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Leistung unverzüglich abzunehmen, sobald diese vom FEL erbracht worden ist.
4.2 Nimmt der Kunde die vereinbarte Leistung nicht ab, obwohl diese vertragsgemäß ist, ist das FEL berechtigt, die Abnahme durch den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen. Erfolgt durch den Kunden keine Abnahme der Leistung innerhalb dieser zusätzlich gesetzten Frist, gilt die Leistung als abgenommen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme.
5 Vergütung
5.1 Soweit im Einzelfall ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, gelten die in der jeweiligen Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise des FEL für die dort jeweils aufgeführten Leistungen als vereinbart.
5.2 Wurde eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart, insbesondere wenn die jeweilige Auftragsbestätigung keine Preise für die vereinbarte Leistung des FEL enthält, so gilt die übliche Vergütung als vereinbart.
5.3 Sollte im Rahmen der Leistungserbringung ein Mehraufwand zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlich sein, wird sich das FEL mit dem Kunden über den Ausgleich der entstehenden Kosten abstimmen.
5.4 Das FEL ist umsatzsteuerpflichtig. Sämtliche Preise für Leistungen verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Ausweis der Umsatzsteuer erfolgt gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland.
6 Zahlungen
6.1 Die vereinbarte Vergütung ist, soweit nicht anders vereinbart oder auf der jeweiligen Rechnung anders vermerkt, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
6.2 Zahlungen sind ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer auf das Konto des FEL zu leisten.
6.3 Das FEL ist berechtigt, sobald sich der Kunde in Verzug befindet, Verzugszinsen in jeweils geltender gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen.
6.4 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
7 Rechte am Ergebnis
Entstehen bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen schutzrechtsfähige Erkenntnisse (schutzrechtsfähige Arbeitsergebnisse) gilt:
7.1 Auf Verlangen des Kunden, das innerhalb von drei (3) Monaten nach Zugang der vom FEL verpflichtend mitgeteilten Information hierüber schriftlich gegenüber dem FEL zu erklären ist, wird das FEL sicherstellen, dass es über die Rechte an eigenen schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnissen verfügen kann. Die Bedingungen hierfür werden in einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden festgelegt. Kommt eine solche nicht zustande, entfällt die Pflicht des FEL zur Rechtesicherung.
7.2 Werden für die Leistungserbringung und/oder zur Nutzung der schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnisse und/oder sonstiger Arbeitsergebnisse durch den Kunden bestehende und/oder außerhalb der Leistungserbringung erworbene Schutzrechte des FEL benötigt, so wird hierzu eine gesonderte Vereinbarung getroffen, mit dem Ziel, dem Kunden ein Nutzungsrecht einzuräumen, soweit das FEL dazu berechtigt ist.
7.3 Über das Vorgehen im Falle von gemeinsamen schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnissen werden sich das FEL und der Kunde im Einzelfall abstimmen, mit dem Ziel, dem Kunden die volle Verfügbarkeit über diese schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnisse zu gewährleisten.
8 Schutzrechte Dritter
Das FEL wird den Kunden unverzüglich auf während der Leistungserbringung bekanntwerdende Schutzrechte Dritter hinweisen, die der gemäß Ziffer 7 vereinbarten Nutzung entgegenstehen könnten. Das FEL und der Kunde werden einvernehmlich entscheiden, in welcher Weise diese Schutzrechte bei der weiteren Leistungserbringung berücksichtigt werden.
9 Gewährleistung / Haftung
9.1 Das FEL führt die in Auftrag gegebenen Leistungen nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik unter Verwendung vorhandener bzw. während der Dauer des Vertragsverhältnisses gewonnener eigener Kenntnisse und Erfahrungen mit der üblichen und angemessenen Sorgfalt durch.
9.2 Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet das FEL nur die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistungen mit üblicher und angemessener Sorgfalt. Daher gewährleistet das FEL lediglich die Übereinstimmung der in dem entsprechenden Bericht dargelegten Ergebnisse mit dem im Rahmen der Dienste festgestellten Ergebnis nach dem jeweiligen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse und technischer Erfahrung. Im Übrigen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt das FEL keine Gewährleistung oder sonstige Haftung für (i) die Erreichung der Forschungs- und Entwicklungsziele, (ii) die Eignung der Ergebnisse für einen bestimmten Zweck oder die weitere Nutzbarkeit der Ergebnisse durch den Kunden und/oder (iii) für die Freiheit der Arbeitsergebnisse von Rechten Dritter.
9.3 Soweit diese AGB nichts anderes regeln, haftet das FEL bei einer Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
9.4 Auf Schadensersatz haftet das FEL bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet das FEL nur
1. für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
9.5 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des FEL – mit Ausnahme der Haftung nach Ziffer. 9.4 lit. a – auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10 Sonderregelung für Mängel bei werkvertraglichen Leistungen
10.1 Das FEL unternimmt wirtschaftlich angemessene Anstrengungen nach dem jeweils letzten Stand wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse, um dem Kunden das Werk wie vereinbart zur Verfügung zu stellen. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, schuldet das FEL ein Werk, das sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art des Werkes erwarten kann. Im Hinblick auf die Gewährleistung wird auf Ziffer 9.2 des Vertrages verwiesen.
10.2 Im Übrigen finden – soweit in diesen AGB nicht anders geregelt oder zwischen den Parteien nicht anders vereinbart ist – im Falle von Mängeln bei werkvertraglichen Leistungen vom FEL die betreffenden gesetzlichen Regelungen Anwendung.
11 Geheimhaltung
Das FEL wird als vertraulich gekennzeichnete Informationen des Kunden während der Dauer und in einem Zeitraum von drei (3) Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich machen, solange und soweit nicht diese Informationen auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder der Kunde auf die vertrauliche Behandlung schriftlich verzichtet hat. Für den Kunden gilt gegenüber dem FEL eine entsprechende Verpflichtung, unter die insbesondere schutzrechtsfähige Arbeitsergebnisse fallen.
12 Unterbeauftragung
12.1 Für den Fall einer Beauftragung von Dritten durch das FEL zur Erbringung von Teilleistungen (Unterbeauftragung), wird das FEL den Kunden hierüber informieren.
12.2 Im Rahmen einer Unterbeauftragung für das FEL tätige Dritte werden im gleichen Maße wie die Parteien unter Ziffer 11 zur Geheimhaltung verpflichtet. Insbesondere wird das FEL sicherstellen, dass es seine Verpflichtungen aus Ziffer 7 erfüllen kann.
13 Veröffentlichungen
13.1 Veröffentlichungen zu schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnissen und/oder sonstigen Arbeitsergebnissen durch das FEL muss dieses durch den Kunden vorab schriftlich genehmigen lassen. Eine Pflicht zu einer solchen Genehmigung besteht nicht.
13.2 Mit Rücksicht darauf, dass Dissertationen nicht beeinträchtigt werden sollen, ist der Kunde angehalten, eigene Veröffentlichungen von schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnissen und/oder sonstigen Arbeitsergebnissen mit dem FEL vorab abzustimmen.
14 Kündigung
14.1 Soweit im Falle eines Dienstvertrages dieser, insbesondere im Rahmen der jeweiligen Auftragsbestätigung, keine feste Laufzeit ausweist oder etwas anderes vorsieht, beträgt die Laufzeit ein (1) Jahr ab Vertragsschluss. Wird der Vertrag nicht von einer Partei mit einer Frist von mindestens drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt, verlängert dieser sich automatisch jeweils um weitere sechs (6) Monate.
14.2 Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.
14.3 Soweit nach Ablauf eines erheblichen Bearbeitungszeitraumes kein wesentlicher Fortschritt erzielt wurde, werden sich das FEL und der Kunde gemeinsam über die weitere Leistungserbringung abstimmen. Soweit das FEL und der Kunde innerhalb von vier (4) Wochen keine Einigung erzielen und auch zukünftig die Erzielung eines wesentlichen Fortschritts nicht in einem angemessenen Zeitraum zu erwarten ist, sind beide Parteien zur ordentlichen Kündigung des Vertrages mit einer Frist von mindestens vier (4) Wochen berechtigt. Im Übrigen besteht kein ordentliches Kündigungsrecht, während etwaiger Festlaufzeiten gemäß Ziffer 14.1 oder der jeweiligen Auftragsbestätigung.
14.4 Im Falle einer wirksamen Kündigung wird das FEL dem Kunden die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist im Rahmen der vereinbarten Leistung erreichten Arbeitsergebnisse innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Kündigung übergeben. Der Kunde ist verpflichtet, dem FEL die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entstandenen anteilmäßigen Kosten gemäß Ziffer 5 zu vergüten.
15 Sonstiges
15.1 Erfüllungsort für die Leistung des FEL ist Wunsiedel.
15.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung oder Änderung dieser Schriftformklausel.
15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines internationalen Kollisionsrechts sowie, höchst vorsorglich, des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist Wunsiedel. Hiervon abweichend gilt für Auseinandersetzungen, die Ziffer 7 dieser AGB betreffen, die Zuständigkeit des Landgericht München I als vereinbart.
15.4 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksamen Reglungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich zu verwirklichen. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.
15.5 Die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB ist im Internet unter www.fel-wunsiedel.de abrufbar.